Mir ist bewusst, dass Sie gerade in dieser speziellen Situation über wenig Geld verfügen.
Sofern Sie ein geringes Einkommen haben oder Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind, können die Kosten meiner Beauftragung für die Privatinsolvenz über Beratungshilfe abgerechnet werden. Wird Ihnen die Beratungshilfe durch das für Sie zuständige Amtsgericht erteilt, fallen für Sie keine weiteren Kosten an. Für das Insolvenzverfahren und den notwendigen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan bei der Privatinsolvenz erhalten Sie jedoch nur in Ausnahmefällen einen sog. „Beratungshilfeschein“. Voraussetzung ist, dass Ihnen die Vertretung durch eine Schuldnerberatungsstelle, z.B. wegen zu langer Wartezeiten , nicht zumutbar ist (BVerfG, 1 BvR 1911/06 vom 04.09.2006). (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060904_1bvr191106.html)
Für die Regelinsolvenz / Firmeninsolvenz erhalten Sie grundsätzlich keinen Beratungshilfeschein.
Erhalten Sie keine Beratungshilfe ,entstehen Kosten für meine Beauftragung.
Die Kosten für Sie richten sich nach der Art des Insolvenzverfahrens (Verbraucher oder Unternehmer).
Kostenfrei ist das erste Vorgespräch zur Ermittlung, welche Art der Insolvenz für Sie in Frage kommt und welche Kosten Ihnen für meine Beauftragung entstehen. Eine Haftung wird im Rahmen der kostenlosen Erstberatung nicht übernommen.
Ich weise Sie darauf hin, wenn die kostenlose Vorbesprechung in eine kostenpflichtige Beratung übergeht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Kosten hier grundsätzlich im Voraus fällig sind und diese Kosten von Dritten (Freunden, Bekannten, Familie, Ehefrau/Ehemann etc.) bezahlt werden müssen. Eine kurzfristige Ratenzahlung ist möglich. Mit Zahlung der ersten Rate wird mit der Arbeit begonnen und Sie erhalten im Verbraucherinsolvenzverfahren als Nachweis die von mir die erstellte Gläubigerliste und das Anschreiben an die Gläubiger.
Im Rahmen des ersten Vorgespräches erhalten Sie einen Vorschlag für einen individuellen Ratenzahlungsplan und eine Übersicht über die Kosten. Die Kosten ermitteln sich nach ihren individuellen Verhältnissen und der Anzahl der Gläubiger. Eine pauschale Kostenübersicht an dieser Stelle würde ihre persönlichen und individuellen Verhältnisse nicht berücksichtigen. Daher ist das erste Beratungsgespräch für sie kostenlos.
Gerichtskosten / Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens incl. Restschuldbefreiung
Die Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter für das gesamte Insolvenzverfahren und der Restschuldbefreiung (§ 4a InsO) können Ihnen sowohl bei der Verbraucher- und Regelinsolvenz vom Gericht gestundet werden. Das Gericht prüft soweit Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das heißt, Sie müssen die Kosten nie oder nicht jetzt, aber ggf. später aufbringen, wenn sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert und verbessert haben. Durch das Gericht kann auch eine Ratenzahlung festgesetzt werden (§ 4b InsO).