Regelinsolvenz = Insolvenz für Selbstständige und Unternehmer

Die  Regelinsolvenz ist das richtige Verfahren bei Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen, wie z.B. GmbH oder AG. Um das Regelinsolvenzverfahren einzuleiten, muss ein Insolvenzgrund vorliegen:  z.B. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung. Wenn Sie einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen, muss nicht in jedem Fall die selbstständige Tätigkeit beendet werden.

Auch für ehemals Selbstständige  kann die Regelinsolvenz das richtige Verfahren sein. Sie haben mehr als 19 Gläubiger, Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt und konnten Ihren Mitarbeitern den Lohn nicht mehr zahlen, dann ist die sog. Regelinsolvenz auch für ehemals Selbständige die richtige Lösung.

Ob in Ihrem Fall eine Verbraucherinsolvenz oder  Regelinsolvenz in Frage kommt, wird im Rahmen eines Beratungsgespräches und nach fachlicher Bewertung Ihrer gesamten Unterlagen entschieden.  

Belasten Sie sich nicht mit den rechtlichen Fragen und dem Ablauf des Verfahrens, beauftragen Sie mich.

Wann ist Ihr Unternehmen insolvent?

Wenn die Ausgaben höher sind als ihre Einnahmen, dann sind Sie Zahlungsunfähig bzw. Überschuldet und Ihr Unternehmen ist insolvent. Ganz einfach?! Nicht wirklich!

Mein Team und ich haben über 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Schuldnerberatung. Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich beraten.

Die Insolvenzordnung (§§ 17-19 InsO) definiert wann eine Firma insolvent ist. Es gibt folgende drei Eröffnungsgründe für eine Firmeninsolvenz:

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner / die Firma ist voraussichtlich nicht in der Lage ist, die Zahlungen der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu leisten.

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner / die Firma ist zahlungsunfähig, wenn die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen werden können. Das ist dann der Fall, wenn die Zahlungen einstellt werden.

Überschuldung

Das Vermögen des Schuldners / der Firma deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, sobald diese fällig werden. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Unabhängig von der Rechtsform Ihrer Firma sollten Sie immer die drei Insolvenzgründe in schlechten Zeiten oder in den Zeiten der Krise im Hinterkopf haben.

Besonderheiten bei bestimmten Firmen – Rechtsformen

Personengesellschaften: GbR, OHG, KG, e.K.; Freiberufler

Bei den folgenden Firmen – Rechtsformen, besteht grundsätzlich keine Pflicht eine Firmeninsolvenz anzumelden, da deren Gesellschafter bzw. der Unternehmer persönlich mit dem Privatvermögen haften:

  • offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Einzelkaufmann (e.K.)

Freiberufler, sofern Sie keine GmbH oder andere juristische Person gründen

Ich rate in den meisten Fällen dennoch eine Firmeninsolvenz zu beantragen:

Denn…

  • durch den Insolvenzantrag kann ggf. Ihr Unternehmen gerettet und saniert werden;
  • aufgrund der Insolvenz kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie sich strafbar gemacht haben. So z.B. haben Sie in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit weiterhin Verträge abgeschlossen und insgesamt die Geschäfte der Firma weitergeführt. Es kommt eine Strafbarkeit und Verurteilung wegen (Eingehungs-) Betrug (§263 StGB) in Betracht und die Restschuldbefreiung kann dadurch versagt werden.

Kapitalgesellschaften: z.B. GmbH und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Sind Sie Geschäftsführer oder Gesellschafter z.B. einer GmbH oder UG müssen Sie bei dem Vorliegen der Insolvenzgründe zwingend einen Insolvenzantrag für die Firma stellen.  Unterlassen Sie dies, müssen Sie mit ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) rechnen und mit einer persönlichen Haftung gegenüber den Gläubigern trotz der Gründung einer GmbH oder UG (BGH Urteil vom 21.08.2013 –AZ: 1 StR 665/12).

Spätestens drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung müssen die zuständigen Personen gemäß § 15 a Abs. 1 InsO eine Firmeninsolvenz anmelden. Tun Sie dies nicht, können sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Überlegen Sie sich sehr sorgfältig was Sie vor und während der Insolvenzphase tun und vom wem Sie sich beraten lassen.  Mein Team hat über 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Schuldnerberatung.

Was bedeutet die Firmeninsolvenz am Ende für Sie und Ihr Unternehmen?

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens Ihres Unternehmens, Ihrer Firma erfolgt entweder die Auflösung (Liquidation) oder die Sanierung der Firma. Sie Sanierung und damit die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und Ihrer Arbeit sind möglich.

Haben Sie den Mut zur Insolvenz und lassen Sie sich beraten.