Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Eine anwaltliche Beauftragung ist mit Kosten verbunden.

Wie der Anwaltsverein in seiner Plakatwerbung zutreffend darstellt:

 „Ein Anwalt kostet Geld, kein Anwalt kostet viel Geld  und Rechtsrat gibt es überall, Kompetenz nicht“.

Neben einer Honorarvereinbarung bei welcher, z.B. auf der Basis der gearbeiteten Stunden abgerechnet wird, wird in meiner Kanzlei in den meisten Fällen auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren abgerechnet. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Maßgeblich für die Abrechnung nach dem RVG ist  der Streitwert oder der Gegenstandswert. Dieser bestimmt sich nach dem Wert der Sache, oder ergibt sich aus einer anderen gesetzlichen Regelung, bzw. wird im gerichtlichen Verfahren festgesetzt.

Mit Hilfe eines Prozesskostenrechners können Sie sich einen ersten Überblick über die Kosten verschaffen.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wenn Ihre finanziellen Mittel eingeschränkt sind, haben Sie dennoch das Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Beratung. Der Staat gewährt Ihnen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Gemäß Art 3 GG.: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Die  Rechtsverfolgung und Rechtsvertretung muss auch bei geringem Einkommen gewährleistet sein.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass allen Personen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I, II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, Beratungshilfe bewilligt werden kann. Doch auch Personen, die nur geringe Einkünfte erzielen und nicht von Sozialleistungen abhängig sind, können Beratungshilfe beantragen.

Die Beratungshilfe kann  bewilligt werden für außergerichtliche Tätigkeiten,

die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe für die Vertretung vor Gericht.

Zudem darf keine andere Möglichkeit bestehen, die Beratung, außergerichtliche Vertretung oder gerichtliche Vertretung finanzieren zu können. Haben Sie also eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, oder sind Sie Mitglied in der Gewerkschaft oder im Mieterverein, wird Ihnen keine Beratungshilfe bewilligt werden, da entsprechende Rechtsberatungen für Mitglieder in den meisten Fällen kostenlos sind. Ebenso hilft Ihnen das Jugendamt bei Fragen zum Kindesunterhalt.

Beratungshilfe

Den Antrag auf Beratungshilfe stellen Sie selber bei Ihrem Amtsgericht. Drucken Sie sich den Antrag aus und füllen diesen vollständig aus und legen Sie alle Belege in Kopie bei. Beschreiben Sie kurz warum Sie den Antrag stellen. Oder gehen Sie selber mit Ihren gesamten Unterlagen zum Amtsgericht und stellen Sie dort den Antrag persönlich.

Brauchen Sie Hilfe oder ist der Drucker kaputt, rufen Sie mich an.

Liegt Ihnen der Beratungshilfeschein vor, können Sie vorab telefonisch einen Termin vereinbaren.

Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe 

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe wird im meinem Büro zusammen mit der Klage oder Verteidigung gegen eine Klage gestellt.

Die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe wird als Darlehen gewährt. Ob Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, hängt unter anderem auch von Ihrer finanziellen Situation ab, § 114 ZPO. Entscheidend ist hierbei Ihr einzusetzendes Einkommen. Das Gericht prüft anhand der eingereichten Belege Ihre finanzielle Situation.  Es kann auch sein,  dass Ihnen lediglich eine Ratenzahlung gewährt wird. Die Höhe der Raten bestimmt sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen.

Zudem muss das beabsichtigte Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg haben. Erscheint Ihr Verfahren mutwillig oder als wenig aussichtsreich, wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt. 

Muss ich die gewährte Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?

Auch wenn Sie innerhalb von vier Jahren (§120a ZPO) nach dem Ende des Rechtsstreits oder der Scheidung  etwas erben oder sich Ihr Einkommen erhöht, oder Sie gar aus dem Rechtstreit eine Zahlung erhalten (Unterhalt, Erbschaft etc.)  kann eine Rückforderung von der Staatskasse erfolgen. Das Gericht wird Sie spätestens nach vier Jahren auffordern erneut Ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen. Dieser Pflicht müssen Sie jedoch auch eigenständig nachkommen und das Gericht selber über jede Änderung (Erhöhung des Einkommens, Umzug etc.) informieren.

Ganz ohne Ihre Mitarbeit geht es nicht!

Für die Anträge auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe müssen Sie folgende Belege in Kopie vorlegen: 

–  die drei letzten  Einkommensnachweise/ Gehaltsabrechnung

–  Arbeitsvertrag

– oder Hartz IV – Bescheid, Krankengeldbescheid, Rentenbescheid etc.

– Urlaubs – und Weihnachtsgeldnachweise  (ergibt sich aus den Gehaltsabrechnung)

– Vermögensnachweise: Lebensversicherungen, Bausparverträge, Erbschaften, Häuser etc. 

– Nachweise über Schulden (Verträge und Kontoauszüge mit den Abbuchungsbeträgen)

– Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, Kilometerstand

– Was ist das Auto noch wert?

– Einkommensnachweise des Ehegatten (drei Gehaltsabrechnungen); Rentenbescheid etc.

– Mietvertrag und/ oder  Mietbescheinigung, letzte Nebenkostenabrechnung

– Geburtsdaten und Name der Kinder

– aktueller Kontoauszug

– Zahlungsbelege/ Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen, Schulden, Beiträge  etc.)